OLG München - Urteil vom 16.01.2020
29 U 1834/18
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2020, 325
MDR 2020, 730
VersR 2020, 1043
WRP 2020, 656
r+s 2021, 58
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 56/16

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen eine VersicherungsmaklerinIrreführende Behauptung einer Neutralität und Unabhängigkeit

OLG München, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 29 U 1834/18

DRsp Nr. 2020/4914

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen eine Versicherungsmaklerin Irreführende Behauptung einer Neutralität und Unabhängigkeit

1. Der Auftritt eines Unternehmens als Versicherungsmakler, welches über eine entsprechende Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verfügt, verstößt nicht deshalb gegen § 5 Abs. 1 UWG, weil an diesem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung eines Versicherungsunternehmens besteht.2. Die Werbebehauptung eines solchen Unternehmens, neutral und unabhängig zu sein, kann gleichwohl irreführend sein (im Streitfall bejaht).

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 03.05.2018, Az. 1 HK O 56/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht überschreiten darf und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist) für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selber oder durch Dritte wahrheitswidrig zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, sie sei unabhängig und neutral, solange die Mehrheit ihrer Unternehmensanteile von einem Versicherer gehalten wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. II. III. IV. V.