OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2020
4 W 116/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 92
MDR 2021, 251
NJW-RR 2021, 300
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 06.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 89/20

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Vertriebs von GesichtsmaskenEigenschaft als Medizinprodukt

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen 4 W 116/20

DRsp Nr. 2021/252

Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Vertriebs von Gesichtsmasken Eigenschaft als Medizinprodukt

Zur Frage, ob eine "Alltagsmaske" in Form einer "textilen Mund-Nasen-Bedeckung" ein Medizinprodukt ist und ob - falls sie kein Medizinprodukt ist - hierauf klarstellend hingewiesen werden muss.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 06.11.2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.