OLG Dresden - Urteil vom 15.11.2022
14 U 849/22
Normen:
UWG § 5 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 94
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen O 1299/21

Lauterkeitsrechtlicher IrreführungsschutzSchutz vor einer Verwechslung von ProduktenLauterkeitsrechtlicher Verwechslungsschutz

OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 14 U 849/22

DRsp Nr. 2022/17671

Lauterkeitsrechtlicher Irreführungsschutz Schutz vor einer Verwechslung von Produkten Lauterkeitsrechtlicher Verwechslungsschutz

Lauterkeitsrechtlicher Verwechslungsschutz greift nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG beispielsweise ein, wenn die geschäftliche Handlung eines Dritten dazu führt, dass der Kunde ein anderes Produkt desselben Herstellers erhält als dasjenige, das ihm vom Dritten unter der vom Hersteller selbst verwendeten Bezeichnung zu beschaffen versprochen wird - auch unabhängig von der detaillierten Beschaffenheit des Produkts und den hierauf bezogenen Erwartungen des Verbrauchers. Ein solcher Schutz vor einer Verwechslung von Produkten derselben Herkunft kann nicht in Widerspruch zum ausgeschlossenen Schutz vor Herkunftstäuschung durch das Kennzeichenrecht treten.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 31.3.2022, Az. 4 HK O 1299/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten verurteilt werden, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen,

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