I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2019 -
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.
III. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 250.000 €, wegen der Auskunft in Höhe von 10.000 € und im Übrigen von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Die in LGU 3 Abs. 2 angeführte Werbung auf deutschen TV-Sendern ergibt sich auch aus der Anlage CBH 5 (CD-ROM mit zwei Videodateien). Die im gleichen Absatz angeführten AGB zu mgreen.de ergeben sich aus der Anlage CBH 6.
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