LG Berlin - Urteil vom 10.08.2010
37 O 177/09
Normen:
BGB § 311 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 2; BGB § 252; RVG § 10;

LG Berlin - Urteil vom 10.08.2010 (37 O 177/09) - DRsp Nr. 2013/10054

LG Berlin, Urteil vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 37 O 177/09

DRsp Nr. 2013/10054

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Juni 2009 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der "... & ... 3 GmbH & Co. KG" einkommensteuerlich veranlagt wurde.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.750,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17. Juni 2009 zu zahlen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen unmittelbaren und mittelbaren Verbindlichkeiten aus dem Darlehen der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG freizustellen, das dort für den Kläger geführt wird und der Finanzierung seiner Beteiligung an der "... GmbH & Co. KG" dient.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von allen weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er von den Finanzbehörden nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der "... 4 GmbH & Co. KG" einkommensteuerlich veranlagt wurde.

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