LG Dortmund - Urteil vom 24.08.2010
11 O 75/10
Normen:
BGB § 768 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 768 Abs. 320; InsO § 103 Abs. 2;

LG Dortmund - Urteil vom 24.08.2010 (11 O 75/10) - DRsp Nr. 2013/10701

LG Dortmund, Urteil vom 24.08.2010 - Aktenzeichen 11 O 75/10

DRsp Nr. 2013/10701

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 809,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 92% und der Beklagte 8%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 768 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 768 Abs. 320; InsO § 103 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin schloss am 27.06./05.07.2005 mit der X , deren Geschäftsführer der Beklagte war, einen Leasingvertrag über einen Pkw Jaguar JX6 3,0. Die Vertragslaufzeit betrug 48 Monate (Laufzeitende: 30.06.2009). Als Leasingentgelt waren eine monatliche Leasingrate von 680,-- Euro sowie ein Restwert von 20.000,-- Euro, jeweils zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer, vereinbart. Zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin aus dem Leasingvertrag übernahm der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Inhalt der Vertragsurkunden (Anlagen K1, K2, Bl. 12 ff. d.A.) sowie die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Leasingbedingungen der Klägerin (Anlage K8, Bl. 65 ff. d.A.) Bezug genommen.