VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2019
8 ZB 18.122
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; LuftSiG § 7; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 4; GKG § 52 Abs. 1; BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StGB § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 24 K 17.3937

Liegen keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorinstanz vor, ist die Berufung unzulässig.

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 18.122

DRsp Nr. 2019/4620

Liegen keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorinstanz vor, ist die Berufung unzulässig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2; LuftSiG § 7; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 4; GKG § 52 Abs. 1; BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StGB § 267 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsfeststellung.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2001 am Flughafen M* ... bei der F* ... ... GmbH beschäftigt und seit dem 1. Januar 2011 unter Abstellung an die A* ... GmbH im Sicherheitsbereich als Teamleiter im Innendienst verantwortlich für die reibungslose Gebäckabfertigung. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 19. September 2016 verhängte das Amtsgericht Freising gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. Ein weiteres Verfahren wegen des Verdachts einer Urkundenfälschung wurde nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.