In dem Rechtsstreit weist der Senat die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine streitige Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO insgesamt vor.
I.
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