OLG Hamm - Beschluss vom 16.11.2017
21 U 71/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 15/15

Mängel der Planung einer offenen psychiatrischen Pflege- und Betreuungseinrichtung wegen Ungeeignetheit der Aufzugsanlage zum Bettentransport

OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 21 U 71/16

DRsp Nr. 2020/8556

Mängel der Planung einer offenen psychiatrischen Pflege- und Betreuungseinrichtung wegen Ungeeignetheit der Aufzugsanlage zum Bettentransport

Die Planung eines Architekten für eine offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung stellt sich jedenfalls dann nicht als mangelhaft dar, weil die geplante Aufzugsanlage nicht geeignet ist, ein Bett nebst Begleitperson zu transportieren, wenn es an einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung fehlt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Aufzug für einen Liegendtransport mittels einer Krankentrage geeignet ist.

Tenor

In dem Rechtsstreit weist der Senat die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine streitige Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO insgesamt vor.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.