OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2017
6 U 40/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 12/13

Mängel einer Bauleistung

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 6 U 40/15

DRsp Nr. 2018/10313

Mängel einer Bauleistung

Eine Betonplatte ist mangelhaft erstellt, wenn sie aufgrund unzureichender Ausbildung von Scheinfugen zu 90% Risse aufweist.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam - 51 O 12/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten im Berufungsverfahren, diese trägt der Nebenintervenient selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 637 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schlechterfüllung eines Bauvertrages in Anspruch.