Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.03.2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam -
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten im Berufungsverfahren, diese trägt der Nebenintervenient selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Schlechterfüllung eines Bauvertrages in Anspruch.
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