OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2019
23 U 90/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 633; BGB § 637 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 01.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 231/17

Mängel einer Bauwerksabdichtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 23 U 90/18

DRsp Nr. 2020/10970

Mängel einer Bauwerksabdichtung

1. Eine Bauwerksabdichtung ist mangelhaft, wenn die Vertragsparteien zwar eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, diese aber zur Erreichung des vertragsmäßigen Erfolges von vornherein ungeeignet war. 2. Haben die Vertragsparteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart, so sind die höheren Kosten einer anderen Ausführungsart, die zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs erforderlich ist, anrechnungsfähige Sowieso-Kosten. Denn der Besteller ist grundsätzlich verpflichtet, diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass der erwünschte Erfolg nur durch Vergabe von Zusatzaufträgen oder eines anderen, teureren Auftrags erreicht werden kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.06.2018 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.580,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2017 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,16 € zu Händen der hinter den Klägern stehenden Rechtsschutzversicherung A Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, Schaden-Nr.: ..... zu zahlen.