OLG Köln - Urteil vom 30.08.2017
11 U 4/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634a Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 186/15

Mängel eines Bauwerks bei teilweiser Lieferung von Recycling-Material als Splitt

OLG Köln, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 11 U 4/16

DRsp Nr. 2020/13488

Mängel eines Bauwerks bei teilweiser Lieferung von Recycling-Material als "Splitt"

1. Unter dem Begriff "Splitt" ist ein Produkt aus gebrochenem Naturstein zu verstehen und nicht ein teilweise aus Recycling-Material bestehendes. 2. Eine bewusste Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung im Sinne eines arglistigen Verschweigens ist nicht gegeben, wenn dem Unternehmer nicht bekannt ist, dass das von ihm verwendete Material nicht dem Begriff "Splitt" entspricht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.12.2015 – 7 O 186/15 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634a Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 1;

Gründe

I.