OLG Dresden - Urteil vom 23.09.2022
22 U 1625/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1691
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2361/20

Mängel eines InnenputzesVerlust der Haftung aufgrund Feuchtigkeit im BetonUnterbliebene Feuchtemessung als Mangel der Werkleistung

OLG Dresden, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 22 U 1625/21

DRsp Nr. 2023/11632

Mängel eines Innenputzes Verlust der Haftung aufgrund Feuchtigkeit im Beton Unterbliebene Feuchtemessung als Mangel der Werkleistung

1. Es stellt keinen von dem Verputzer zu vertretenden Mangel eines Innenputzes dar, wenn dieser aufgrund Restfeuchte im Beton, auf dem er aufgebracht wird, nach einiger Zeit die Haftung verliert. 2. In dem Unterbleiben einer Feuchtemessung liegt jedenfalls dann keinen Mangel der Werkleistung, wenn diese den Nachweis von Feuchtigkeit an der Oberfläche, auf die der Putz aufzutragen war, nicht erbracht hätte.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2021, Az.: 02 O 2361/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Urteile des Senats und des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 41.143,01 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 1;

Gründe:

I.