OLG Stuttgart - Urteil vom 15.06.2016
3 U 172/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 76/13

Mängel eines Parkettbodens

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 - Aktenzeichen 3 U 172/15

DRsp Nr. 2018/15811

Mängel eines Parkettbodens

Ein Parkettboden ist mangelhaft, wenn er sich dunkler darstellt als der nach einem Muster bestellte Boden. Insoweit liegt eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit vor, die durch Bezugnahme auf das vorgelegte Muster bestimmt wird.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 09.07.2015 - Sch 2 O 76/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.162,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2012 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung wird als unzulässig verworfen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz tragen die Beklagte 3/5 und die Klägerin 2/5; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 7/10 und die Klägerin 3/10.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:

1. Instanz 80.249,24 €
Berufungsverfahren 70.249,24 €

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2 S. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 636;

Gründe

I.

1. 2.