OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.03.2019
I-21 U 118/16
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2020, 1946
NJW-RR 2019, 1109
NZBau 2019, 720
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 33/10

Mangelbeseitigungskosten und Schadensersatz aus einem WerkvertragMangelhafte Leistungsbeschreibung und Planung des AuftraggebersFehlende BedenkenanmeldungFehlerhafte Ausführung einer SchottertragschichtVertretbare Maßnahmen der Schadens- oder Mängelbeseitigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2019 - Aktenzeichen I-21 U 118/16

DRsp Nr. 2019/11042

Mangelbeseitigungskosten und Schadensersatz aus einem Werkvertrag Mangelhafte Leistungsbeschreibung und Planung des Auftraggebers Fehlende Bedenkenanmeldung Fehlerhafte Ausführung einer Schottertragschicht Vertretbare Maßnahmen der Schadens- oder Mängelbeseitigung

1. Der Auftragnehmer haftet für Mängel der Leistung gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B auch dann, wenn der Mangel auf die Leistungsbeschreibung/Planung des Auftraggebers zurückzuführen ist. Von seiner Haftung kann er sich befreien, wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende Mitteilung gemacht hat. Die fehlende Bedenkenanmeldung führt allerdings nicht zu einer alleinigen Haftung des Auftragnehmers, vielmehr gilt der Grundsatz der Berücksichtigung eines Mitverschuldens auch im Fall einer unterlassenen Bedenkenanmeldung. Insoweit hat auch beim Nacherfüllungsanspruch eine Abwägung zwischen der Fehlplanung des Auftraggebers und dem unterlassenen Bedenkenhinweis zu erfolgen ( § 254 BGB analog).