VGH Bayern - Urteil vom 28.11.2019
1 N 16.1370
Normen:
VwGO § 1 Abs. 3 S. 1; VwGO § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16b; WHG § 76; WHG § 77;

Mangelnde Festsetzung von Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren; Ausgleich für Überschwemmungsgebiete; Schutz vor wild abfließendem Oberflächenwasser; Hochwasserschutzmaßnahmen; Städtebauliche Erforderlichkeit

VGH Bayern, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 1 N 16.1370

DRsp Nr. 2020/1214

Mangelnde Festsetzung von Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren; Ausgleich für Überschwemmungsgebiete; Schutz vor wild abfließendem Oberflächenwasser; Hochwasserschutzmaßnahmen; Städtebauliche Erforderlichkeit

1. Ein Bebauungsplan ist fehlerhaft und trotz städtebaulicher Erforderlichkeit gesamtunwirksam, wenn wasserrechtliche Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen im Bebauungsplanverfahren nicht festgesetzt wurden. Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen. 2. Die Pflicht zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen betrifft sowohl die Planungs- wie die Umsetzungsebene. Die Funktion von Rückhalteflächen besteht darin, den Abfluss von Hochwasser zu verlangsamen, vor allem Abflussspitzen zu reduzieren. Ausgleichsmaßnahmen sind solche, die dem Verlust der Rückhaltefläche und damit dem auf dieser Fläche vorhandenen Rückhaltevolumen entgegenwirken oder ihn kompensieren.