OLG Hamburg - Urteil vom 31.08.2022
5 U 60/22
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 100 Abs. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2023, 296
WRP 2023, 91
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 294/21
LG Hamburg, vom 13.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 294/21
LG Hamburg, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 294/21

Marken-, wettbewerbs- und designrechtliche Ansprüche wegen des Angebots von SäftenWettbewerbliche Eigenart eines MustersAbweichende HerstellerkennzeichnungNachweis einer Herkunftstäuschung

OLG Hamburg, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 5 U 60/22

DRsp Nr. 2022/16809

Marken-, wettbewerbs- und designrechtliche Ansprüche wegen des Angebots von Säften Wettbewerbliche Eigenart eines Musters Abweichende Herstellerkennzeichnung Nachweis einer Herkunftstäuschung

1. Das Gericht hat die wettbewerbliche Eigenart eines Musters festzustellen und ist dabei an die Merkmalsanalysen der Parteien nicht gebunden. 2. Eine abweichende Herstellerkennzeichnung ist im Rahmen des § 4 Nr. 3 UWG erst recht zur Abgrenzung geeignet, wenn bereits die Produktgestaltung selbst keine Nachahmung darstellt. 3. Zum Nachweis einer Herkunftstäuschung sind demoskopischen Gutachten (Verkehrsbefragungen) in der Regel ungeeignet, weil sie nichts dazu hergeben, ob eine etwaige Zuordnung des Verletzungsmusters zum Hersteller des Verfügungsmusters auf einer Übernahme von dessen prägenden Merkmalen beruht oder ob allgemeine - und damit rechtlich irrelevante - Merkmale von Orangensaftflaschen oder sonstige Umstände den Ausschlag für die Antwort gaben.

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerinnen wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2022 - 312 O 294/21 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.02.2022 abgeändert und der Antrag der Antragstellerinnen vom 10.11.2021 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2021 - 312 O 294/21 - zurückgewiesen.