BVerwG - Beschluss vom 22.10.2020
4 B 18.20
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 591/18

Maßgebliches Ankommen auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung des unmittelbar neben dem Plangebiet im unbeplanten Innenbereich liegenden Vorhabengrundstücks

BVerwG, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 4 B 18.20

DRsp Nr. 2020/17759

Maßgebliches Ankommen auf die bauplanungsrechtliche Beurteilung des unmittelbar neben dem Plangebiet im unbeplanten Innenbereich liegenden Vorhabengrundstücks

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde zumisst.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Frage,