KG - Beschluss vom 28.12.2016
2 Ws 235/16 Vollz
Normen:
SichVVollzG Berlin § 39; SichVVollzG Berlin § 40 Abs. 1; SichVVollzG Berlin § 43; GKG § 63; GKG § 68;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 598 StVK 139/16

Maßgebliches Recht für die Gewährung von Vollzugslockerungen für einen SicherungsverwahrtenGerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Vollzugsbehörde über VollzugslockerungenAbgrenzung von Begleitausgängen und AusführungenZulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswerts

KG, Beschluss vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 2 Ws 235/16 Vollz

DRsp Nr. 2017/6651

Maßgebliches Recht für die Gewährung von Vollzugslockerungen für einen Sicherungsverwahrten Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Vollzugsbehörde über Vollzugslockerungen Abgrenzung von Begleitausgängen und Ausführungen Zulässigkeit der Beschwerde des Betroffenen gegen die zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswerts

Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 22. August 2016 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

SichVVollzG Berlin § 39; SichVVollzG Berlin § 40 Abs. 1; SichVVollzG Berlin § 43; GKG § 63; GKG § 68;

Gründe:

A.

I. Der wegen Gewaltstraftaten mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer befindet sich aufgrund des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses des LG Y, mit welchem die mit Urteil des Landgerichts Z angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufrechterhalten worden ist, seit ... 2012 in der Sicherungsverwahrung in der JVA Tegel, die seit dem 1. Juni 2013 in der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Den Urteilen der Landgerichte lagen unter anderem eine Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei und eine gefährliche Körperverletzung zugrunde. Die Taten hatte der Verurteilte in jeweils deutlich alkoholisiertem Zustand begangen.