Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 23. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
1. Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 23. Juni 2020 gerichtete Gegenvorstellung der Klägerin ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß §
2. In der Sache gibt die Gegenvorstellung keinen Anlass, den Gegenstandswert herabzusetzen. Die Wertfestsetzung auf 1.120.000 € trifft zu.
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