OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.11.2022
6 A 1015/21
Normen:
VwGO § 130a;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2318/19

Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der dienstlichen Beurteilung eines Finanzbeamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 6 A 1015/21

DRsp Nr. 2022/16875

Maßstab für die gerichtliche Überprüfung der dienstlichen Beurteilung eines Finanzbeamten

Erfolgreiche Berufung eines Steueroberinspektors, der sich gegen eine ihm erteilte dienstliche Beurteilung wendet.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, die dem Kläger für den Zeitraum vom 1.10.2014 bis zum 31.12.2017 erteilte dienstliche Beurteilung vom 28.11.2018 aufzuheben und ihn für diesen Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 130a;

[Gründe]

I.

Der 1981 geborene Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des beklagten Landes. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung vom 28.11.2018, die den Beurteilungszeitraum 1.10.2014 bis 31.12.2017 umfasst.