OLG München - Endurteil vom 16.06.2021
20 U 4632/20
Normen:
BauGB § 11 Abs. 1; BauGB § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 2179/19

Maßstäbe für die Beurteilung der Angemessenheit eines städtebaulichen VertragesWirksamkeit einer Rückübertragungsverpflichtung

OLG München, Endurteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 20 U 4632/20

DRsp Nr. 2021/9688

Maßstäbe für die Beurteilung der Angemessenheit eines städtebaulichen Vertrages Wirksamkeit einer Rückübertragungsverpflichtung

Eine Rückübertragungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Bauinteressenten, wonach eine Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts nicht festgelegt wird und im Falle der Geltendmachung auch lediglich der Kaufpreis zurückzuzahlen ist, stellt keine angemessene Vertragsgestaltung i.S. von § 11 Abs. 2 BauGB dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Käufer das Grundstück nicht subventioniert erworben hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 01.07.2020, Az. 91 O 2179/19, aufgehoben.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.407,55 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 11 Abs. 1; BauGB § 11 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht einen Rückübertragungsanspruch aus einem notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück geltend.

1. 2. 1. 2.