OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.11.2022
10 D 22/21.NE
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 4;

Materielle Mängel eines Bebauungsplans hinsichtlich Festsetzung des Sondergebiets Nahversorger

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 10 D 22/21.NE

DRsp Nr. 2023/103

Materielle Mängel eines Bebauungsplans hinsichtlich Festsetzung des Sondergebiets "Nahversorger"

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. "Nördlich der G.-straße" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 13a Abs. 1 S. 4;

Tatbestand