Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
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