BVerwG - Beschluss vom 02.10.2019
4 B 37.19
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2387/17

Mehrdeutigkeit von Festsetzungen eines Baugebiets in einem Bebauungsplan; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BVerwG, Beschluss vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 4 B 37.19

DRsp Nr. 2019/16503

Mehrdeutigkeit von Festsetzungen eines Baugebiets in einem Bebauungsplan; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kommt eine Revisionszulassung nur in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1-2;

Gründe

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.