Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - 2. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 14. November 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I. Die Klägerin war von der Beklagten mit der Elektroinstallation im Bauvorhaben K...-Center in E... beauftragt worden (Werkvertrag [Pauschalauftrag] vom 22./23. Dezember 2005; Bl. 8 ff. GA); sie begehrt unter Berufung auf Nachtragsvereinbarungen restlichen - weiteren - Werklohn für die Ausstattung der Sicherheitsbeleuchtungsanlage mit einer zentralen (Batterie-)Stromversorgung sowie die Anpassung der Schrankenanlage.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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