BGH - Urteil vom 09.02.2012
VII ZR 31/11
Normen:
HOAI a.F. § 4 Abs. 1; HOAI § 22 Abs. 1; HOAI a.F. § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 192, 305
BauR 2012, 829
BauR 2013, 857
BauR 2013, 858
BauR 2013, 859
MDR 2012, 457
NJW 2012, 1792
NZBau 2012, 298
ZfBR 2012, 361
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1/03
OLG Stuttgart, vom 23.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 15/09

Mindestsatzunterschreitung bei Liegen des für vertragliche Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars

BGH, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen VII ZR 31/11

DRsp Nr. 2012/4894

Mindestsatzunterschreitung bei Liegen des für vertragliche Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars

Eine Mindestsatzunterschreitung liegt vor, wenn das für die vertraglichen Leistungen insgesamt vereinbarte Honorar unterhalb des nach den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ermittelten Honorars liegt. Eine isolierte Prüfung, ob einzelne in der Honorarordnung vorgesehene Abrechnungseinheiten unterhalb der Mindestsätze honoriert werden, ist nicht zulässig. Ein Auftrag umfasst jedenfalls dann mehrere Gebäude im Sinne der § 22 Abs. 1, § 66 Abs. 1 HOAI a.F., wenn die Gebäude konstruktiv voneinander getrennt sind und nicht in einem funktionellen Zusammenhang stehen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage in Höhe von 42.574,42 € abgewiesen worden ist.

Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HOAI a.F. § 4 Abs. 1; HOAI § 22 Abs. 1; HOAI a.F. § 66 Abs. 1;

Tatbestand