BVerwG - Urteil vom 24.02.2010
9 C 1.09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1; BauGB § 242 Abs. 9; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BbgStrG § 8 Abs. 6;
Fundstellen:
BVerwGE 136, 126
DÖV 2010, 822
NVwZ 2010, 910
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 B 10.07
VG Cottbus, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 341/03

Möglichkeit der Berufung auf die Nichtigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung wegen unzulässiger Rückwirkung einer Verteilungsregelung im Fall einer günstigen Auswirkung einer rückwirkenden Satzungsänderung; Erfüllen der baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen im Falle eines Hinterliegergrundstücks im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Anliegergrundstücks

BVerwG, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 9 C 1.09

DRsp Nr. 2010/8614

Möglichkeit der Berufung auf die Nichtigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung wegen unzulässiger Rückwirkung einer Verteilungsregelung im Fall einer günstigen Auswirkung einer rückwirkenden Satzungsänderung; Erfüllen der baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen im Falle eines Hinterliegergrundstücks im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Anliegergrundstücks

1. Auf die Nichtigkeit einer Erschließungsbeitragssatzung wegen unzulässiger Rückwirkung einer Verteilungsregelung (hier: rückwirkender Wegfall einer Tiefenbegrenzung) kann sich ein Beitragspflichtiger im Anfechtungsstreit gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid auch dann berufen, wenn die rückwirkende Satzungsänderung sich auf die Höhe seiner eigenen Beitragspflicht günstig auswirken würde, sofern die Neuregelung jedenfalls für einen Teil der Satzungsbetroffenen belastend ist.2. Steht ein Hinterliegergrundstück im Alleineigentum eines von mehreren Miteigentümern des Anliegergrundstücks und erfüllt es nicht die baurechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen, so kann im Regelfall nicht angenommen werden, dass es i.S.v. § 133 Abs. 1 erschlossen ist, weil es nicht allein in der Hand des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks liegt, diese Anforderungen zu erfüllen. Dies kann nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden (hier verneint).