Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. März 2003. Mit dieser Genehmigung wurde den Beigeladenen die Aufstockung der auf ihrem Grundstück vorhandenen Garage genehmigt und die Nutzung des aufgestockten Geschosses zur Kleintierhaltung von 39 Tauben.
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