OVG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2009
1 LB 258/07
Normen:
BauNVO § 14; BauNVO § 15;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1597 (LS)
DVBl 2009, 1597
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 265/04

Möglichkeit der Einordnung eines Taubenschlags für 39 Brieftauben im allgemeinen Wohngebiet als zulässige Nebenanlage; Bedeutung der Ortsüblichkeit von Taubenhaltung in (ehemaliger) Bergbausiedlung für die Prüfung der Zulässigkeit der Taubenhaltung; Zulässigkeit der Berücksichtigung der Ergebnisse eines parallel durchgeführten Zivilrechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 1 LB 258/07

DRsp Nr. 2009/25154

Möglichkeit der Einordnung eines Taubenschlags für 39 Brieftauben im allgemeinen Wohngebiet als zulässige Nebenanlage; Bedeutung der "Ortsüblichkeit" von Taubenhaltung in (ehemaliger) Bergbausiedlung für die Prüfung der Zulässigkeit der Taubenhaltung; Zulässigkeit der Berücksichtigung der Ergebnisse eines parallel durchgeführten Zivilrechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

1. Ein Taubenschlag für 39 Brieftauben kann eine im allgemeinen Wohngebiet zulässige Nebenanlage sein. 2. Bedeutung der "Ortsüblichkeit" von Taubenhaltung in (ehemaliger) Bergbausiedlung. 3. Zur Berücksichtigung der Ergebnisse eines parallel durchgeführten Zivilrechtsstreits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Normenkette:

BauNVO § 14; BauNVO § 15;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. März 2003. Mit dieser Genehmigung wurde den Beigeladenen die Aufstockung der auf ihrem Grundstück vorhandenen Garage genehmigt und die Nutzung des aufgestockten Geschosses zur Kleintierhaltung von 39 Tauben.