VGH Hessen - Urteil vom 28.02.2013
3 C 297/12.N
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs 1S. 2; BauNVO § 8 Abs. 3 Nr. 1; BImSchG § 50;
Fundstellen:
BauR 2013, 1987
DÖV 2013, 697
ZfBR 2013, 586

Möglichkeit der Festsetzung eines bisherigen Gewerbegebiets als Mischgebiet

VGH Hessen, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 3 C 297/12.N

DRsp Nr. 2013/15167

Möglichkeit der Festsetzung eines bisherigen Gewerbegebiets als Mischgebiet

1. Soll auf einer Fläche, die bisher als Gewerbegebiet ausgewiesen war, ein Mischgebiet festgesetzt werden, so sind in die Abwägung die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer sowohl im Hinblick auf ihr abstraktes Interesse an der Beibehaltung der bestehenden Planungssituation als auch einzelfallbezogen durch die Berücksichtigung der tatsächlich (zulässigerweise) ausgeübten und der in absehbarer Zeit hinreichend konkret beabsichtigten Planung einzustellen.2. Stellt sich ein ausgewiesenes Gewerbegebiet faktisch bereits als Mischgebiet dar und sind keine Veränderungen konkret absehbar, die die eingetretene Entwicklung rückgängig machen könnten, so kommt den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an der Beibehaltung der formalen Ausweisung als Gewerbegebiet in der Abwägung regelmäßig nur geringes Gewicht bei.3. Die Auslegung eines Bebauungsplans nebst Begründung für 18 Stunden pro Woche ohne Berücksichtigung der Interessen Berufstätiger (etwa durch längere Einsichtszeiten an einem Wochentag) stellt die Untergrenze dessen dar, was im Rahmen von § 3 Abs. 2 BauGB noch als zumutbar angesehen werden kann.

Tenor

Der Normenkontrollantrag und der Hilfsantrag werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.