I.
Die Klägerin betreibt in der beigeladenen Gemeinde einen Verbrauchermarkt. Sie möchte den Verkauf mit sogenannter "integrierter Lagerhaltung" betreiben und dabei auch bisher ausschließlich zur Lagerung genutzte Flächen einbeziehen. Der Beklagte verweigert hierfür die Genehmigung, weil die Verkaufsfläche über eine durch Bebauungsplan festgesetzte Grenze hinaus erweitert werde.
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