BVerwG - Urteil vom 27.04.1990
4 C 36.87
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 11 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 16 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1990, 569
BRS 50 Nr. 68
DRsp V(527)345c
DVBl 1990, 1108
DÖV 1991, 112
GewArch 1991, 156
NVwZ 1990, 1071
UPR 1990, 340
ZfBR 1990, 242
ZfF 1990, 871
Vorinstanzen:
VG München, vom 19.06.1986 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 86.1308
VGH Bayern, vom 30.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 20 B 86.02811

Möglichkeit der Verkaufsflächenhöchstregelung in einem Bebauungsplan

BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - Aktenzeichen 4 C 36.87

DRsp Nr. 1992/5061

Möglichkeit der Verkaufsflächenhöchstregelung in einem Bebauungsplan

In einem Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel festsetzt, darf die Gemeinde nach Quadratmetergrenzen bestimmte Regelungen über die höchstzulässige Verkaufsfläche treffen. Dabei kann sie - innerhalb der sich aus § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB ergebenden Grenzen - die im Sondergebiet maximal zulässige Verkaufsfläche ohne Bindung an vorgegebene Anlagetypen selbst bestimmen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauNVO § 11 Abs. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauNVO § 16 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt in der beigeladenen Gemeinde einen Verbrauchermarkt. Sie möchte den Verkauf mit sogenannter "integrierter Lagerhaltung" betreiben und dabei auch bisher ausschließlich zur Lagerung genutzte Flächen einbeziehen. Der Beklagte verweigert hierfür die Genehmigung, weil die Verkaufsfläche über eine durch Bebauungsplan festgesetzte Grenze hinaus erweitert werde.