OVG Hamburg - Beschluss vom 28.01.2019
3 Bs 199/18
Normen:
HmbVwVfG § 31 Abs. 7; VergabeVO Stiftung § 8;
Fundstellen:
DVBl 2019, 1333
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 ZE 5331/18

Mögliichkeit der Verlängerung einer im Zulassungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen gesetzten Frist für die Annahme eines Studienplatzes; Ausschlusscharakter der Frist; Bezeichnung der Frist im Zulassungsbescheid als Ausschlussfrist

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen 3 Bs 199/18

DRsp Nr. 2019/10029

Mögliichkeit der Verlängerung einer im Zulassungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen gesetzten Frist für die Annahme eines Studienplatzes; Ausschlusscharakter der Frist; Bezeichnung der Frist im Zulassungsbescheid als Ausschlussfrist

1. Die im Zulassungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschulen gesetzte Frist für die Annahme eines Studienplatzes - hier im Studiengang Medizin - ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die auch nach § 31 Abs. 7 HmbVwVfG nicht verlängert werden kann.2. Da sich der Ausschlusscharakter der Frist aus der einschlägigen Norm - hier § 8 Satz 1 und 2 VergabeVO Stiftung - ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Frist in dem Zulassungsbescheid ausdrücklich als Ausschlussfrist bezeichnet wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

HmbVwVfG § 31 Abs. 7; VergabeVO Stiftung § 8;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Immatrikulation im Studiengang Medizin bei dem Antragsgegner.