OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.02.2009
1 ME 282/08
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 182
BauR 2009, 954
DÖV 2009, 466
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 99/08

Nachbarantrag gegen erdrückendes Büro- und Parkhaus: Befreiung; Kerngebiet; Nachbar; Rücksichtnahmegebot; Wirkung, abriegelnde; Wirkung, erdrückende

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 1 ME 282/08

DRsp Nr. 2009/6226

Nachbarantrag gegen "erdrückendes" Büro- und Parkhaus: Befreiung; Kerngebiet; Nachbar; Rücksichtnahmegebot; Wirkung, abriegelnde; Wirkung, erdrückende

1) Für die Annahme der "erdrückenden Wirkung" eines Nachbargebäudes ist kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude. 2) Im Kerngebiet mit festgesetzter geschlossener Bauweise hat ein 140 m langes Büro- und Parkhaus keine Nachbarrechte verletzende "abriegelnde Wirkung".

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen mehrere der Beigeladenen unter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilte Teilbau- und Baugenehmigungen der Antragsgegnerin für ein Wohn- und Parkhaus ("Kabenhof") in der Lindenstraße in B..