Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und begehrt darüber hinaus ein bauaufsichtliches Einschreiten.
Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. ... in der Gemarkung H. (M......).
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