VGH Bayern - Beschluss vom 24.08.2016
15 ZB 14.2654
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 44 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 13.2148

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für ein Wohn- und Bürogebäude; Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung

VGH Bayern, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 15 ZB 14.2654

DRsp Nr. 2017/17020

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für ein Wohn- und Bürogebäude; Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung

1. Zwar stellen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar. Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Daraus kann aber im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls.