VGH Bayern - Beschluss vom 25.01.2019
15 ZB 18.2264
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 9; BayBO Art. 55 Abs. 1; BayBO Art. 57 Abs. 1; BayBO Art. 66 Abs. 1; BayBO Art. 68 Abs. 4; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4; BauGB § 29 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 16.1622

Nachbarklage gegen die Änderungsgenehmigung für die Errichtung eines Gartenhauses; Fehlende Zustimmung der Nachbarn zu den neuen Plänen

VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.2264

DRsp Nr. 2019/3775

Nachbarklage gegen die Änderungsgenehmigung für die Errichtung eines Gartenhauses; Fehlende Zustimmung der Nachbarn zu den neuen Plänen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 6 Abs. 9; BayBO Art. 55 Abs. 1; BayBO Art. 57 Abs. 1; BayBO Art. 66 Abs. 1; BayBO Art. 68 Abs. 4; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 4; BauGB § 29 S. 1;

Gründe

I.

Die Beklagte erteilte den Beigeladenen mit Bescheid vom 22. März 2016 die Genehmigung für die Sanierung und den Umbau ihres Reihenmittelhauses. Gegenstand des zugrundeliegenden Bauantrags war neben den Maßnahmen am Wohnhaus auch die Neuerrichtung eines im Grundriss 6,30 m x 2,80 m großen Gartenhauses mit einem seitlich jeweils überstehenden Flachdach, das an der Grenze zum südlich benachbarten Grundstück 2,60 m und auf der Nordseite des Gebäudes 2,65 m hoch werden sollte.