VGH Bayern - Beschluss vom 21.10.2019
9 ZB 17.1335
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 16.833

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle; Vorliegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

VGH Bayern, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 17.1335

DRsp Nr. 2019/17799

Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle; Vorliegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt M* ... für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle an den Beigeladenen. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und die Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht Würzburg blieben erfolglos (VG Würzburg, B.v. 16.11.2016 - W 4 S 16.1144; BayVGH, B.v. 3.2.2017 - 9 CS 16.2477).

Mit Urteil vom 23. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos sei. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. Nr. ) zuzulassen.