Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt M* ... für den Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle an den Beigeladenen. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und die Beschwerde gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht Würzburg blieben erfolglos (VG Würzburg, B.v. 16.11.2016 - W 4 S 16.1144; BayVGH, B.v. 3.2.2017 - 9 CS 16.2477).
Mit Urteil vom 23. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos sei. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§
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