VGH Bayern - Beschluss vom 22.05.2019
9 ZB 17.54
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 59; GaStellV § 14;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 16.416

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 17.54

DRsp Nr. 2019/10767

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage; Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

1. Das Rücksichtnahmegebot schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht zu nehmen.2. Für die Anwendung des § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend, nicht eine schematische Orientierung an der TA Lärm.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 als Gesamtschuldner. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; BayBO Art. 59; GaStellV § 14;

Gründe

I.