VGH Bayern - Beschluss vom 09.04.2019
9 CS 18.2200
Normen:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BayBO Art. 68; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 18. BImSchV § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 S 18.1618

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Lautsprecheranlage; Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen; Beurteilung der vorhabenbedingten Geräuschbelastung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen 9 CS 18.2200

DRsp Nr. 2019/7511

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Lautsprecheranlage; Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen; Beurteilung der vorhabenbedingten Geräuschbelastung

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Oktober 2018 wird in Nummern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 19. Juli 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts W.... vom 23. Mai 2018 wird angeordnet, soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Errichtung und der Betrieb einer Lautsprecheranlage genehmigt wurden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt jeder Beteiligte zu jeweils einem Drittel.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BayBO Art. 68; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; 18. BImSchV § 2 Abs. 1;

Gründe

I.