VGH Bayern - Beschluss vom 08.04.2019
1 CS 19.261
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 18.5724

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Tiefgarage im Innenbereich; Prüfung der ausreichenden Erschließung des Wohnbauvorhabens

VGH Bayern, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 1 CS 19.261

DRsp Nr. 2019/7605

Nachbarklage gegen eine erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Tiefgarage im Innenbereich; Prüfung der ausreichenden Erschließung des Wohnbauvorhabens

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nummern I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. Januar 2019 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Landsberg a. Lech vom 9. Oktober 2018 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 36 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung vom 9. Oktober 2018, die dem Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt wurde. Mit der als Tekturgenehmigung bezeichneten Baugenehmigung wurde die Errichtung eines Wohnhauses mit 2 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung D. (im Folgenden: Baugrundstück) zugelassen.