OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.11.2009
4 LA 371/08
Normen:
BauNVO § 5 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1; NNatG § 45 Abs. 3 Nr. 6; NNatG § 45a Abs. 3; NNatG § 45c Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 67
DVBl 2010, 128
DÖV 2010, 238
NuR 2010, 296
UPR 2010, 152
ZUR 2010, 100
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2483/08

Nachbarklage gegen eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Tiergeheges für Geparden; Zulässigkeit eines Gepardengeheges in einem Dorfgebiet; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Falle der Errichtung eines Gepardengeheges im Außenbereich

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 4 LA 371/08

DRsp Nr. 2009/26890

Nachbarklage gegen eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Tiergeheges für Geparden; Zulässigkeit eines Gepardengeheges in einem Dorfgebiet; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Falle der Errichtung eines Gepardengeheges im Außenbereich

1. Ein Gehege für Geparden ist in einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 BauNVO weder nach § 5 Abs. 2 BauNVO noch nach § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Es kann dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. 2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Falle der Errichtung eines Gepardengeheges im Außenbereich.

Normenkette:

BauNVO § 5 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1; NNatG § 45 Abs. 3 Nr. 6; NNatG § 45a Abs. 3; NNatG § 45c Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet, weil die von dem Beigeladenen geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.