VGH Bayern - Beschluss vom 07.01.2019
15 ZB 18.949
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 8;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 5 K 17.353

Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid bzgl. des Neubaus eines Verwaltungsgebäudes, einer Parkgarage und der Erweiterung eines Laborgebäudes; Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 18.949

DRsp Nr. 2019/4611

Nachbarklage gegen einen Bauvorbescheid bzgl. des Neubaus eines Verwaltungsgebäudes, einer Parkgarage und der Erweiterung eines Laborgebäudes; Einhaltung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen; Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 8;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Grundstücksnachbarin gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid (Bescheid vom 20.2.2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.9.2017) zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Neubaus eines Verwaltungsgebäudes, einer Parkgarage (Großgarage = Parkhaus) und der Erweiterung eines Laborgebäudes sowie der Einhaltung hierfür bauordnungsrechtlich erforderlicher Abstandsflächen.