BVerwG - Beschluss vom 16.06.2020
4 BN 54.19
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 138 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 18/18

Nachbarlicher Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Voraussetzungen der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots; Bestimmung der Schwelle der Geringfügigkeit des Interesses des Nachbarn am Schutz vor Immissionen durch Verkehrslärm; Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 4 BN 54.19

DRsp Nr. 2020/10948

Nachbarlicher Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Voraussetzungen der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots; Bestimmung der Schwelle der Geringfügigkeit des Interesses des Nachbarn am Schutz vor Immissionen durch Verkehrslärm; Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

Es kann nicht angenommen werden, bei bestehender Antragsbefugnis gegen einen Ursprungsbebauungsplan sei auch die Antragsbefugnis gegen dessen Änderung gegeben. Vielmehr ist bei einem Änderungsbebauungsplan erforderlich, dass der Antragsteller eine Rechtsverletzung durch den Änderungsplan oder dessen Anwendung darlegt. Das gilt umso mehr, wenn die Planänderung - wie hier - sich nur zu Gunsten des Antragstellers auswirkt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 138 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe