BVerwG - Beschluss vom 16.06.2020
4 BN 53.19
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 138 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 18/17

Nachbarlicher Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Voraussetzungen der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots; Bestimmung der Schwelle der Geringfügigkeit des Interesses des Nachbarn am Schutz vor Immissionen durch Verkehrslärm; Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 4 BN 53.19

DRsp Nr. 2020/11335

Nachbarlicher Normenkontrollstreit um einen Bebauungsplan; Voraussetzungen der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots; Bestimmung der Schwelle der Geringfügigkeit des Interesses des Nachbarn am Schutz vor Immissionen durch Verkehrslärm; Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Oberverwaltungsgerichts

Eine Verkehrslärmzunahme auch unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums kann abwägungsbeachtlich sein.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2019 aufgehoben soweit der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 67 der Antragsgegnerin vom 29. September 2016 abgelehnt worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zur Hälfte; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 138 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe