BVerwG - Beschluss vom 16.06.2020
4 BN 39.19
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 778
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 140/17

Nachbarlicher Normenkontrollstreit um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Voraussetzungen der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots; Geringfügigkeit des Interesses des Nachbarn am Schutz vor Immissionen durch Gewerbelärm

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 4 BN 39.19

DRsp Nr. 2020/11334

Nachbarlicher Normenkontrollstreit um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Voraussetzungen der Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Geltendmachung einer Verletzung des Abwägungsgebots; Geringfügigkeit des Interesses des Nachbarn am Schutz vor Immissionen durch Gewerbelärm

Der Schutz vor planbedingten Immissionen von Gewerbebetrieben begründet eine Antragsbefugnis nur, wenn das betroffene Interesse mehr als geringfügig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7;

Gründe

Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücks. Er wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der in einer Entfernung von etwa 100 m auf einer Fläche von 3 000 qm teils ein Mischgebiet und teils eine private Grünfläche festsetzt. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag verworfen, weil der Antragsteller nicht antragsbefugt sei.