VGH Bayern - Beschluss vom 18.11.2019
2 CS 19.1891
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 29 SN 19.4251

Nachbarlicher Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung; Drittschutz von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen; Rücksichtnahmegebot; Berufung auf das 16 m-Privileg; Verkürzung einer Abstandsflächentiefe; Nur teilweiser Anbau

VGH Bayern, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen 2 CS 19.1891

DRsp Nr. 2020/427

Nachbarlicher Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung; Drittschutz von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien und Baugrenzen; Rücksichtnahmegebot; Berufung auf das 16 m-Privileg; Verkürzung einer Abstandsflächentiefe; Nur teilweiser Anbau

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BayBO Art. 6 Abs. 6;

Gründe