VGH Bayern - Beschluss vom 30.07.2019
15 CS 19.1227
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 S 19.672

Nachbarrechtliche Bedenken gegen den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern; Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch Stellplätze und eine Tiefgarage; Nachweis einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens; Darlegung einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 15 CS 19.1227

DRsp Nr. 2019/12802

Nachbarrechtliche Bedenken gegen den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern; Zumutbarkeit von Lärmimmissionen durch Stellplätze und eine Tiefgarage; Nachweis einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens; Darlegung einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3;

Gründe

I.