OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.08.2016
8 A 10264/16.OVG
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3277/15

Nachbarschützende Wirkung der Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.08.2016 - Aktenzeichen 8 A 10264/16.OVG

DRsp Nr. 2016/13852

Nachbarschützende Wirkung der Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan; Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser

Zur - hier verneinten - nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung einer Baugrenze im Bebauungsplan (Zusammenfassung der Rechtsprechung).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Februar 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-3;

Gründe

Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

I.