Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24. Februar 2016 wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach §
I.
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