VGH Bayern - Beschluss vom 05.08.2019
9 ZB 16.1276
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 3 K 15.2416

Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.08.2019 - Aktenzeichen 9 ZB 16.1276

DRsp Nr. 2019/12780

Nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über die überbaubaren Grundstücksflächen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung U* ..., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Sie wenden sich als nördliche Grundstücksnachbarn gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. ... derselben Gemarkung, mit der u.a. hinsichtlich der Baugrenzen Befreiungen von dem am 27. August 1968 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. ... ... ...*) der Gemeinde U* ..., in dessen Umgriff auch das Grundstück der Kläger liegt, ausgesprochen wurden. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klagen mit Urteil vom 4. Mai 2016 abgewiesen. Hiergegen richten sich die Kläger mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachund Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.