Die Berufung der Beigeladenen gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit eine Widerspruchsbescheids, mit dem die Beklagte einen dem Kläger erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee auf den Widerspruch der Beigeladenen hin aufgehoben hat.
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