OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.09.2009
8 A 10291/09.OVG
Normen:
VwGO § 115; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3; BauNVO § 15 Abs. 1; LBauO § 72;
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 15.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 23/08 KO

Nachbarschützender Charakter eines Zufahrtverbots und Ausfahrtverbots zur angrenzenden Wohnstraße für eine der Wohnbebauung drohende gewerbliche bzw. industrielle Nutzung im Plangebiet; Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung; Verbotsfestsetzung bei Zufahrten und Ausfahrten; Gewährleistung der freien Religionsausübung im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Moschee im Gewerbegebiet

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 8 A 10291/09.OVG

DRsp Nr. 2009/22320

Nachbarschützender Charakter eines Zufahrtverbots und Ausfahrtverbots zur angrenzenden Wohnstraße für eine der Wohnbebauung drohende gewerbliche bzw. industrielle Nutzung im Plangebiet; Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung; Verbotsfestsetzung bei Zufahrten und Ausfahrten; Gewährleistung der freien Religionsausübung im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Moschee im Gewerbegebiet

Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Moschee in einem Gewerbegebiet, für das der Bebauungsplan ein Zu- und Ausfahrtverbot zur angrenzenden Wohnstraße festgesetzt hat.

Tenor:

Die Berufung der Beigeladenen gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. Juli 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 115; BauGB § 31 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 2; BauNVO § 8 Abs. 3; BauNVO § 15 Abs. 1; LBauO § 72;

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit eine Widerspruchsbescheids, mit dem die Beklagte einen dem Kläger erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee auf den Widerspruch der Beigeladenen hin aufgehoben hat.