OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.02.2009
1 ME 281/08
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
DÖV 2009, 466
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 101/08

Nachbarschutz gegen eine Befreiung für eine Spielhalle im Kerngebiet: Bebauungsplan; Befreiung; Kerngebiet; Nachbarschutz, plangebietsübergreifender; Spielhalle

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 1 ME 281/08

DRsp Nr. 2009/6214

Nachbarschutz gegen eine Befreiung für eine Spielhalle im Kerngebiet: Bebauungsplan; Befreiung; Kerngebiet; Nachbarschutz, plangebietsübergreifender; Spielhalle

Zu Fragen des Nachbarschutzes gegen eine Befreiung für eine Spielhalle von einer Planfestsetzung, mit der Vergnügungsstätten im Kerngebiet nach § 1 Abs. 5 BauNVO (teilweise) ausgeschlossen wurden.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 5;

Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich als Nachbarin gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung zur Nutzung des Unter- und Erdgeschosses des Büroturms des Bauvorhabens "Kabenhof" als Spielstätte und gegen eine dem Beigeladenen zu 2) dazu erteilte Befreiung von Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bahnhof".

Sie selbst ist Miteigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Neue Straße 21 ("Ulmenhof"), das durch den Bebauungsplan "Innenstadt Teil VI" als Kerngebiet mit Grundflächenzahl 0,9, geschlossener Bauweise und drei Vollgeschossen als Höchstgrenze festgesetzt ist.