VG Freiburg - Beschluss vom 22.12.2009
4 K 2089/09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; LBO § 3 Abs. 1; LBO § 5 Abs. 7 S. 3; LBO § 5 Abs. 1 S. 2; LBO § 5 Abs. 1 S. 3; LBO § 13 Abs. 1; LBO § 58 Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;

Nachbarschutz gegen Hausgruppe; unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Baugenehmigung auf Nachbargrundstück

VG Freiburg, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 4 K 2089/09

DRsp Nr. 2010/2625

Nachbarschutz gegen Hausgruppe; unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Baugenehmigung auf Nachbargrundstück

1. In dem von der Baurechtsbehörde zu beachtenden öffentlichen Recht, insbes. in der (aktuell geltenden) Landesbauordnung für Baden-Württemberg, gibt es keine spezielle Regelung (mehr), die dem Schutz anderer baulicher Anlagen als dem geplanten Bauvorhaben selbst gegen eine Beeinträchtigung der Standsicherheit durch Baumaßnahmen auf dem Baugrundstück dient. Soweit § 3 Abs. 1 LBO fordert, bauliche Anlagen dürften die Standsicherheit auf dem Nachbargrundstück nicht gefährden, ist nur die Bauausführung angesprochen, dadurch wird keine Verpflichtung der Baurechtsbehörde begründet, die Einhaltung dieser Forderung bereits im Baugenehmigungs- oder im Kenntnisgabeverfahren sicherzustellen. 2. Wenn Baumaßnahmen die Denkmaleigenschaft eines benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigen, kann der Nachbar in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein. Ob das der Fall ist, beurteilt sich allein nach dem materiellen Denkmalschutzrecht, das heißt nach dem Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg (hier verneint).